Herzsportgruppe Hückelhoven e.V.
REHA-Sport (auch im Sitzen)

Unsere Vereinssatzung, denn Ordnung muss sein.

S a t z u n g
des Vereines „Herzsportgruppe Hückelhoven e. V.“
§ 1 Name und Sitz
Der am 4.9.1998 in Hückelhoven gegründete Verein führt den Namen „Herzsportgruppe Hückelhoven e. V.“.
Der Sitz des Vereins ist Hückelhoven.
Er ist in das Vereinsregister 4350 beim Amtsgericht Mönchengladbach eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports im Bereich Herzsport, hier insbesondere Herzsport in Gruppen, und ähnlichen REHA-, Präventions- und Bewegungssportmaßnahmen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht in der Durchführung von Herzsport in Gruppen sowie ähnlichen Maßnahmen für chronische Krankheiten gemäß SGB V §43 in Verbindung mit SGB IX §44 im Sinne einer lebenslangen Rehabilitation am Heimatort.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein hat erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden.
Eine Mitgliedschaft kann als Folge einer ärztlichen Verordnung für REHA-Sport, als natürliche Person oder freiwillig erfolgen.
Ein freiwilliger Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller/in schriftlich mitgeteilt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
mit dem Tod des Mitglieds
durch Austritt des Mitglieds
durch Ausschluss aus dem Verein
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach zweimaliger erfolgter schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag – ggf. die Aufnahmegebühr oder die Umlage – nicht gezahlt hat.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Beiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
der erweiterte Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der 2. Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dieses verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Die Einladung erfolgt schriftlich.
Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Jedes Mitglied kann bis 8 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidungen über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit 2/3-Mehrheit zu fällen.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der von der Mitgliederversammlung gewählten Schriftführer/in zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr.
Feststellung der Jahresrechnung
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Wahl des Vorstandes
Wahl der Kassenprüfer
Beschlussfassungen über Ordnungen und deren Änderungen.
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
der/dem 1. Vorsitzenden
der/dem 2. Vorsitzenden
der/dem Schatzmeister/-in
der/dem Geschäftsführer/-in
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
dem Vorstand
der/dem stellvertretenden Schatzmeister/-in
der/dem stellvertretenden Geschäftsführer/-in
bis zu 3 Beisitzer/-innen
dem/der jeweils verantwortlichen Arzt/Ärztin, sofern er/sie nicht bereits eine Vorstandsposition inne hat.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der
Schatzmeister, der Geschäftsführer. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der/die 1.Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die 2.Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/sie ist verpflichtet den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a  EStG beschließen.
§ 11 Kassenprüfung
Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch 2 von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/-innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die „Deutsche Herzstiftung“ mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung entsprechend dem Stiftungszweck verwendet werden darf.
Aktualisierte Version nach Satzungsänderung vom 19. April 2023, eingetragen im Vereinsregister am 27.6.2023

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